2. Anglerfest
Wo: Wettin Lange Reihe am Nest in Wettin-Löbejün
Angelfest 2022 von 12.00 bis 20.00 Uhr am Saaleufer in Wettin links neben der Fähre. Mit Tombola, P...Stadt Wettin-Löbejün
OT Löbejün
Markt 1
06193 Wettin-Löbejün
Tel.: 034603 - 75 7 0
Fax: 034603 - 75 7 48
Burgstraße 1
06193 Wettin-Löbejün
Tel.: 034607 - 34 49 00
Fax: 034607 - 34 49 01
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 09:00 -12:00 Uhr
Fr: geschlossen
Dienststelle Rothenburg Gebäudemanagement
Am Kindergarten 10
06193 Wettin -Löbejün
Tel.: 034691-21038
Fax: 034691-21039
Di: 09.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Wo: Wettin Lange Reihe am Nest in Wettin-Löbejün
Angelfest 2022 von 12.00 bis 20.00 Uhr am Saaleufer in Wettin links neben der Fähre. Mit Tombola, P...Wo: Carl-Loewe-Haus in Wettin-Löbejün
Unter dem Titel "Unerhörtes Mitteldeutschland" erkingen Hebräische Lieder im Carl - Loewe - Museum...Wo: Templerkapelle in Wettin-Löbejün
Ninnersêlich - auf der Suche nach dem "verlorenen Klang": geistliche und weltliche Stücke des 11. ...Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss.
Gemäß § 18 Abs. 2 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) vom 7.August 2014 ist die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitVO) vom 21.Oktober 1991, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2014, am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.
Diese wurde durch die Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16. Dezember 2014, die am 01.01.2015 in Kraft trat, ersetzt. Die Sperrzeit GAVO enthält im Gegensatz zur bisherigen Sperrzeit VO keine Regelung einer allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften.
Gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Sperrzeit GAVO beginnt lediglich für die von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfassten Freiflächen sowie sonstigen Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel (sog. Außengastronomien) die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Sperrzeit ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.