Sitz der Stadt Wettin-Löbejün

Stadt Wettin-Löbejün
OT Löbejün
Markt 1
06193 Wettin-Löbejün

Tel.: 034603 - 75 7 0
Fax: 034603 - 75 7 15

 

Sprechzeiten in der
Hauptverwaltung OT Löbejün

Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Do: 09:00 -12:00 Uhr
Fr: geschlossen

Dienststelle Rothenburg Gebäudemanagement

Am Kindergarten 10
06193 Wettin -Löbejün

Tel.: 034691-21038
Fax: 034691-21039
Di: 09.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr

Sie befinden sich hier: Startseite » Bürger & Verwaltung » Was erledige ich wo?
Bezeichnung:
Weiterführung eines Gaststättenbetriebes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers anzeigen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers

Wird die gemäß §14 GewO Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Gebühren (Kosten)

Die Anzeige der Weiterführung erfolgt gebührenfrei.

Für die Gewerbeanzeige (-anmeldung) ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren belaufen sich gem. Kostentarif, laufende Nummer 35.1 zwischen 110 und 650 Euro.

Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich bei der Behörde eingereicht werden, wenn von der Möglichkeit der Weiterführung des Gaststättenbetriebs Gebrauch gemacht werden soll.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

Weitere Informationen

Der Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.

Aktuell gewählt: Wettin-Löbejün (0619..)