Wettin-Löbejün

Bundesmeldegesetz

Ab dem 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer bei An- oder Abmeldung eingeführt.

Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person, dies kann auch eine Hausverwaltung sein, der meldepflichtigen Person den Einzug bzw. Auszug innerhalb einer 14-tägigen Frist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben.

Gebühr

kostenlos

Rechtsgrundlage

§ 19 Bundesmeldegesetz BMG

 

Symbol Beschreibung Größe
Wohnungsgeberbescheinigung
0.2 MB
Einverständniserklärung zum Umzug Minderjähriger
0.3 MB